Herzlich willkommen auf den Internetseiten der Fachsparte Eisstocksport im Bayerischen Eissport-Verband e.V.

Die 6 Bezirke der Fachsparte

Unser Team

Um immer auf dem Laufenden zu sein, melden Sie sich hier bei unserem Newsletter „Eiszeit Bayern“ an!

Schnappschüsse

Häufig gestellte Fragen

Sonderspielrecht (BSpO Abschnitt 3.3)

Für Schülerinnen und Schülern „U14“ kann ein Sonderspielrecht für den BEV-Bereich in ihren Erwachsenen-Spielklassen nach der Vollendung des 13. Lebensjahres auf Antrag vom Landesobmann erteilt werden. Eine Genehmigung ist dem Spielerpass beizulegen. Schüler mit Sonderspielrecht müssen beim Einsatz in Damen-, Herren- oder Mixedmannschaften einen Stockkörper der Gewichtsklasse L oder P verwenden, die Gewichtsklasse E ist hier verboten.

• Eine Einschränkung in Verbindung der Laufsohlen ist hier nicht gegeben.

Voraussetzung:

Ärztliches Attest und Einverständniserklärung eines Elternteils.

Vorgehensweise:

Ärztliches Attest und Einverständniserklärung eines Elternteils sowie eine Kopie des Spielerpasses an den Landesobmann Bayern schicken. Dieser erteilt im Anschluss die Sondergenehmigung.

Es wird empfohlen, die Wettbewerbsleitung und den Schiedsrichter bei der Anmeldung darauf hinzuweisen.

Passanträge

Passanträge können nur über den jeweiligen Landes-Eissport-Verband (LEV) beantragt werden. In Bayern ist dies der Bayerische Eissport-Verband e.V. (BEV). Die Kontaktdaten zur Beantragung finden Sie auf dieser Seite unter Ansprechpartner.

 

Nachstehende Passformulare können Sie beantragen:

  • Blauer Passantrag (Spielerpass-Antrag für Erwachsene nach Vollendung des 18. Lebensjahres)

Sie benötigen diesen Passantrag für eine Erstausstellung, oder die Ausstellung eines Ersatzpasses bzw. einer Passverlängerung.

  • Erstausstellung:

Bei Antrag zur Erstausstellung eines Spielerpasses wird durch die Unterschrift bestätigt, dass für den Spieler kein Pass mit Spielrecht für einen anderen Verein im Bereich der IFI ausgestellt ist.

  • Ausstellung eines Ersatzpasses bzw. Passverlängerung:

Bei Anforderung einer Passverlängerung ist der zu verlängernde Spielerpass dem Antrag beizufügen. Bei Anforderung eines Ersatzpasses ist eine Verlusterklärung, die vom Spieler und vom Vereinsvorstand bzw. Abteilungsleiter unterschrieben und dem Vereinsstempel versehen sein muss, dem Antrag beizufügen.

  • Gelber Passantrag (Spieler-Passantrag für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)

Sie benötigen diesen Passantrag für eine Erstausstellung, die Ausstellung eines Ersatzpasses bzw. einer Passverlängerung, oder einem Vereinswechsel. Dabei ist zu unterscheiden, ob ein Vereinswechsel mit Zustimmung des Vereins, oder ein Vereinswechsel ohne Zustimmung des Vereins beantragt wird.

  • Erstausstellung:

Bei Antrag zur Erstausstellung eines Spielerpasses wird durch die Unterschrift bestätigt, dass für den Spieler kein Pass mit Spielrecht für einen anderen Verein im Bereich der IFI ausgestellt ist.

  • Ausstellung eines Ersatzpasses bzw. Passverlängerung:

Bei Anforderung einer Passverlängerung ist der zu verlängernde Spielerpass dem Antrag beizufügen. Bei Anforderung eines Ersatzpasses ist eine Verlusterklärung, die vom Spieler und vom Vereinsvorstand bzw. Abteilungsleiter unterschrieben und dem Vereinsstempel versehen sein muss, dem Antrag beizufügen.

  • Vereinswechsel mit Zustimmung des Vereins:

Bei Antrag auf Vereinswechsel ist der bisherige Spielerpass mit eingetragener Erklärung des abgebenden Vereins zum Vereinswechsel dem Antrag beizulegen. Kann der Pass wegen Verlust oder Wechsel aus einem anderen Nationenverband nicht mit eingesandt werden, ist eine Verlusterklärung und eine Zustimmungserklärung zum Vereinswechsel, die vom Spieler und vom abgebenden Verein unterschrieben und mit Vereinsstempel versehen sein muss, dem Antrag beizufügen.

  • Vereinswechsel ohne Zustimmung des Vereins:

Achtung: Bei Antrag auf „Zustimmung zum Vereinswechsel von Amts wegen“ ist der Passantrag nicht an die DESV-Passstelle zu senden, sondern an den für den Verein zuständigen Landeseissport-Verband.

  • Roter Passantrag (Spieler-Passantrag für Erwachsene nach Vollendung des 18. Lebensjahres)

Sie benötigen diesen Passantrag für einen Vereinswechsel. Dabei ist zu unterscheiden, ob ein Vereinswechsel mit Zustimmung des Vereins, oder ein Vereinswechsel ohne Zustimmung des Vereins beantragt wird.

  • Vereinswechsel mit Zustimmung des Vereins:

Bei Antrag auf Vereinswechsel ist der bisherige Spielerpass mit eingetragener Erklärung des abgebenden Vereins zum Vereinswechsel dem Antrag beizulegen. Kann der Pass wegen Verlust oder Wechsel aus einem anderen Nationenverband nicht mit eingesandt werden, ist eine Verlusterklärung und eine Zustimmungserklärung zum Vereinswechsel, die vom Spieler und vom abgebenden Verein unterschrieben und mit Vereinsstempel versehen sein muss, dem Antrag beizufügen.

  • Vereinswechsel ohne Zustimmung des Vereins:

Es wird Zustimmung von Amts wegen gemäß § 5 Abs. 5 DESV-Pass-Ordnung beantragt. 

Achtung: Bei Antrag auf „Zustimmung zum Vereinswechsel von Amts wegen“ ist der Passantrag nicht an die DESV-Passstelle zu senden, sondern an den für den Verein zuständigen Landeseissport-Verband.

Bei Fragen zu Lizenzverlängerungen oder Trainerausbildungen (C- und B-Lizenz) wenden Sie sich künftig bitte an den Deutschen Eisstock-Verband e.V. (DESV).

Dies gilt für:

    • C-Trainer-Ausbildung
    • C-Trainer-Fortbildung
    • C-Trainer-Lizenzverlängerung
    • B-Trainer-Lehrgang
    • B-Trainer-Lizenzverlängerung

Ablauf einer Vereinsgründung

Die meisten Sportarten machen in der Gruppe oder in einer Gemeinschaft mehr Spaß. Auch in der heutigen Zeit schätzen es Menschen, eine Gemeinschaft zu haben, in denen ihre Interessen und Motive geteilt und gefördert werden.

Um etwas gemeinsam zu unternehmen, bedarf es nicht zwangsweise einen Verein. Allerdings hat ein Verein viele Vorteile. Ob zum Beantragen von Fördergeldern, für Steuerbegünstigungen, zum Finden von Sponsoren oder zum Finanzieren von Vereinskleidung durch Mitgliederbeiträge, ein Verein im Rücken erleichtert vieles.

Um die Vereinskultur zu fördern, hat der Gesetzgeber den Weg zum eigenen Verein bewusst einfach gestaltet.

1. Schritt: Erstellung einer Vereinssatzung

Zusammen mit den Vereinspartnern wird eine Vorlage für die Vereinssatzung erstellt. In dieser müssen folgende Punkte enthalten sein:

    • Vereinsname
    • Vereinssitz (nur der Ort)
    • Regelung zur Eintragung des Vereins
    • Vereinszweck
    • Ein- und Austritt von Mitgliedern
    • Mitgliedsbeiträge
    • Festhalten von Beschlüssen
    • Bildung des Vorstandes
    • Einberufung der Mitgliederversammlung

Anmerkung:

Eine gute Orientierung für die Erstellung einer gültigen Satzung bieten die zur Verfügung stehenden Satzungsmuster.

Wenn ein Verein gemeinnützig werden soll, ist es sinnvoll, die Satzung vorher auch dem Finanzamt zur Prüfung vorzulegen. Sollte das Finanzamt Bedenken bei der Gewährung der Gemeinnützigkeit haben, können so Änderungen notfalls rechtzeitig durchgeführt werden.

2. Schritt: Gründungsversammlung

Nach der Formulierung der Vereinssatzung muss eine Gründungsversammlung abgehalten werden.

3. Schritt: Wahl des Vorstands

In der Gründungsversammlung erfolgt der Beschluss der Vereinssatzung und die Wahl eines Vorstands, der die Interessen des Vereins nach außen hin vertreten soll. Zudem müssen auch alle Organe gewählt werden, die laut Satzung vorgesehen sind.

4. Schritt: Gründungsprotokoll

Bei der Gründungsversammlung muss ein Vereinsgründung-Protokoll erstellt werden. In diesem wird der komplette Ablauf der Gründungsversammlung festgehalten.

5. Schritt: Anmeldung des Vereins

Sobald die ersten Schritte vollständig durchgeführt worden sind, kann die schriftliche Anmeldung beim Vereinsregister erfolgen, für dessen Verwaltung meist das örtliche Amtsgericht zuständig ist. Bevor man den Verein beim Amtsgericht anmeldet, müssen die Unterschriften für die Anmeldung durch einen Notar beglaubigt werden. Durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangt der Verein Rechtsfähigkeit.

6. Schritt Anmeldung beim Finanzamt

Nach der Eintragung im Vereinsregister erhält der Verein einen Registerauszug als Nachweis des e.V.-Status. Für die Anmeldung beim Finanzamt muss der Registerauszug zusammen mit einer Ausfertigung der Satzung an das Finanzamt versendet werden. Wenn das Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Vereins anerkennt, wird der Verein von der Zahlung von Eintragungskosten befreit und darf zudem Spenden annehmen und Zuwendungsbestätigungen ausstellen.

Mitglied im BEV werden

Um ein Mitglied im Bayerischen Eissport-Verband e.V. zu werden müssen Sie nachfolgende Unterlagen nachweisen:

    1. Vereinsatzung
    2. Registerauszug des Vereinsregisters
    3. Freistellungsbescheid des Finanzamtes
    4. Mitgliedschaft beim Bayerischen Landessportverband (BLSV).

Vereinsabmeldung richtig machen

Wenn ein Verein aus irgendwelchen Gründen nicht mehr am Spielbetrieb der Fachsparte Eisstocksport teilnehmen möchte bzw. kann, sich sogar mit dem Gedanken trägt, seinen Verein aufzugeben, dann bedarf es einer richtigen Vorgehensweise. 

Um einen Verein beim Bayerischen Eissport-Verband e.V. abmelden zu können, ist die Grundvoraussetzung dafür eine ordentliche Kündigung. Es genügt also keinesfalls, nur eine Mitteilung an den Kreisverantwortlichen (Kreisobmann) abzugeben, um aus dem Verband auszuscheiden. Aufgrund von Versäumnissen und der Unwissenheit mancher Vereine entstehen nachträglich sehr große Arbeitsaufwände zur Bereinigung sowie die dadurch noch verbundenen Kosten von Verbandsabgaben (DESV-Umlage, Passgebühren etc.). Um solche Vorfälle künftig zu vermeiden, muss der Verein beim Kreisverantwortlichen seine schriftliche Vereinsabmeldung (Kündigung beim BEV) nachweisen. Sollte dieses unterbleiben, so kann der Verein nicht aus dem Verband ausscheiden. Der betroffene Kreis trägt dann die noch anfallenden Verbandsabgaben. Eine nachträgliche Kündigung bewirkt das Ausscheiden erst zum Jahresende, in dem die Kündigung erfolgt ist.

So funktioniert eine reibungslose Vereinsabmeldung:

1.  Der betroffene Verein kündigt schriftlich beim Bayerischen Eissport-Verband e.V. seine Mitgliedschaft.

Bayerischer Eissport-Verband e.V.
Georg-Brauchle-Ring 93
80992 München
Postfach 500 120

Einreichen können Sie diese auf dem Postweg oder auch per E-Mail an: gst@bev-eissport.de

2.  Die Kündigung muss mit Datum, Vereinsstempel sowie Unterschrift versehen sein.

3.  Der Verein erhält seitens des Bayerischen Eissport-Verbandes e.V.  eine Bestätigung seiner Vereinsabmeldung. 

4.  Durch die Fachspartenleitung erfolgt die Information an den betroffenen Kreis und Bezirk. Durch diesen Vorgang wird der betroffene Verein auf allen Ebenen (Kreis, Bezirk, BEV)  aus dem Spielbetrieb genommen.

Hinweis:

Mit der Vereinsabmeldung endet die Mitgliedschaft im Verband und das Vereinsleben endet damit, der Verein existiert aber dennoch. Ist die Liquidation mit vorhergehender Vereinsauflösung unterblieben und hat das Vereinsregister nicht von Amtswegen den Verein aus dem Register gestrichen, bleibt die Haftung des zuletzt eingetragenen Vorstandes für alle vom Verein ausgegangenen Verbindlichkeiten bestehen.

Beachten Sie dazu auch den Beitrag: Was muss ich beachten bei einer Vereinsauflösung?

Wie wird ein Verein aufgelöst?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beschreibt in §41 BGB die Auflösung eines Vereins: Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.

Wichtig ist an dieser Stelle, dass die Auflösung also nicht alleine vom Vorstand betrieben werden kann, sondern es dafür eine Versammlung der Mitglieder bedarf. Das Vereinsleben endet damit, aber noch nicht die Existenz des Vereines. Es entsteht ein sogenannter Liquidationsverein. Dieser ist auch noch rechtsfähig. Der Vereinszweck wechselt dann vom normalen „Vereinsleben“ in die Abwicklung.

Unter Abwicklung wird dabei verstanden, die laufenden Geschäfte zu beenden, Gläubiger zu bedienen und dabei entstehende bzw. verbleibende Überschüsse bereitzustellen. Letzteres ist im §45 BGB beschrieben. Diese Überschüsse bzw. das verbleibende Vereinsvermögen sind dann dem Verein, dem Verband oder dem Fiskus zuzuführen. Erst nach Beendigung der Abwicklung wird der Verein im Vereinsregister gelöscht.

Auswahlmannschaften (BSpO – Abschnitt 3.7)

Auswahlmannschaften können nur an Vereinsturnieren teilnehmen, wenn der Veranstalter einverstanden ist und der jeweilige Verein die Spieler freigibt. Sie dürfen nicht unter einem Vereinsnamen starten. Auswahlmannschaften werden vom Kreisobmann des Kreises genehmigt, dessen Verein auch die Auswahl beantragt hat (Federführender Verein).

Bezeichnung der Mannschaft: z.B. Auswahl Kreis 108 oder Auswahl Kreise 105/602.

Beim Einsatz von Spielern, die nicht dem BEV angehören, muss das Einverständnis der Landesobmänner vorgelegt werden. Die Genehmigung kann nur der DESV – Sportwart erteilen.

Bezeichnung der Mannschaft: z.B. Landesauswahl Bayern/Hessen.

Aus einer Genehmigung muß klar hervorgehen, welche Spieler starten und für welches Vereinsturnier die Genehmigung erteilt wurde. Die Genehmigung muss schriftlich, unter Vorlage aller erforderlichen Einverständniserklärungen, beantragt werden und gilt nur einmalig.

Hinweis:

Die Genehmigungsunterlagen müssen bei Anmeldung der Mannschaft am Turniertag dem Wettbewerbsleiter / Schiedsrichter ausgehändigt werden. Der Schiedsrichter prüft die Eintragungen auf Richtigkeit sowie Vollständigkeit und fügt die Genehmigungsunterlagen dem Spielbericht bei. Die Genehmigung gilt nur einmalig für das angegebene Vereinsturnier. Für Meisterschaften kann keine Auswahlmannschaft beantragt werden.

Ansprechpartner

BSpO Stand 06.12.2024 wurde veröffentlicht

6. Dezember 2024|

BSpO Stand 06.12.2024 wurde veröffentlicht. Hinzugefügt wurde Punkt 2.16 welcher ab sofort gültig ist. 2.16 Nachträgliche Ergebnisfeststellung nach Prüfung von Sportgeräteteilen durch die IFI-Prüfstelle. Bei allen Verbandswettbewerben mit Finalspielen (Page Play Off, Bahnenspiele, Halbfinale/Finale Platzierungsspielen) [...]

Ältere News finden Sie im News-Archiv.